1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der CONTENiT und dem Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die CONTENiT nicht an, es sei denn die CONTENiT hat diesen Geschäftsbedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
2.1. Von der CONTENiT bereitgestellte Informationen stellen nur dann ein Angebot an den Kunden dar, soweit sie explizit als Angebot gekennzeichnet sind. Andernfalls sind sie eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
2.2. Mit seiner Bestellung nimmt der Kunde das Angebot der CONTENiT an.
2.3 Ein Angebot des Kunden kann die CONTENiT entweder durch Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistung annehmen.
2.4 Angebot und Annahme können schriftlich oder in Textform erteilt werden.
2.5 Im Übrigen gilt § 362 HGB, wenn der Kunde Kaufmann ist.
3.1. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist, gilt der am Tag des Vertragsabschlusses jeweils geltende Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.3. Kosten der Lieferung, der Installation und Montage, sowie Kosten für Zubehörteile sind vom Kunden gesondert zu tragen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.4. Die Zahlung mit Scheck oder Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Sie erfolgt auf jeden Fall nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CONTENiT anerkannt sind.
4.1. Leistungsort ist der Geschäftssitz der CONTENiT. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
4.2. Liefer- und Leistungsfristen und Termine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die CONTENiT verbindlich. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Bereitstellung notwendiger Informationen und Systeme (z. B. Abklärung technischer Konfigurationen, Nennung von Software- und Systemspezifikationen, Bereitstellung von Systemumgebungen) durch den Kunden voraus.
4.3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Gegenstände geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
4.4. Die CONTENiT wählt den Versandweg und die Art und Mittel der Versendung. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung. Auf Wunsch des Kunden wird die CONTENiT die Waren auf Kosten des Kunden versichern.
4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so wird die CONTENiT, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
5.1. Eine Installation durch die CONTENiT ist nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung geschuldet.
5.2. Im Fall der Installation durch die CONTENiT werden, sofern keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist, die Installationskosten nach Aufwand berechnet.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, bis zu dem vereinbarten Lieferdatum, die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen, die die CONTENiT in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die CONTENiT ist nicht dafür verantwortlich, die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen. Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen sind in den, dem Kunden vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Informationen näher bezeichnet. Über eventuelle Änderungen und Ergänzungen wird die CONTENiT den Kunden rechtzeitig unterrichten und beraten.
6.1. Grundlage der Mängelhaftung der CONTENiT ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung und, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, im Übrigen der gesetzliche Mangelbegriff. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der CONTENiT (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die CONTENiT jedoch keine Haftung.
6.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der CONTENiT hiervon unverzüglich schriftlich, unter Angabe der ihm bekannten und für die Feststellung des Mangels und seiner Ursachen zweckdienlichen Informationen Anzeige zu machen, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der CONTENiT für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden an Soft- oder Hardware, die der Kunde geändert hat oder die er nicht in einer vereinbarten Systemumgebung einsetzt, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, unerlaubtem Eingriff durch den Kunden, durch mangelnde vom Kunden bereitzustellenden Leistungen (z. B. Betriebsumgebungen, Daten, Software), Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs oder anderer ungeeigneter Materialien sowie durch ungewöhnliche äußere Einflüsse entstehen, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind. Leistungen der CONTENiT, die sie aufgrund einer vermeintlichen Gewährleistungspflicht durchgeführt hat, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6.4. Ist die Ware mangelhaft, kann die CONTENiT wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.5. Die CONTENiT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.6. Der Kunde hat der CONTENiT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die CONTENiT nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die CONTENiT vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
6.8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der CONTENiT Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die CONTENiT unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die CONTENiT berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von 7. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich welcher Art, sind mit folgenden Ausnahmen ausgeschlossen:
7.1.1. Die CONTENiT haftet für Schäden, die aufgrund eigenen Verhaltens oder das einer ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, sowie für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit unbeschränkt. Dies gilt ebenfalls, soweit die CONTENiT oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44 a TKG unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
7.1.2. Ferner haftet die CONTENiT nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer „wesentlichen Vertragspflicht“ (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
7.1.3. „Wesentliche Vertragspflichten“ werden nach der Rechtsprechung des BGH als die Pflichten definiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
7.1.4. Die Haftung ist hierbei auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die CONTENiT bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vernünftigerweise rechnen musste. Die Haftung ist zudem in jedem Schadensfall der Höhe nach auf die geschuldete Vergütung, bei Laufzeitverträgen auf die Höhe der jährlichen Vergütung sowie maximal auf EUR 100.000 begrenzt.
7.1.5. Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung der CONTENiT für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB findet keine Anwendung.
8.1. Der Kunde hat für eine regelmäßige elektronische Sicherung seiner Daten zu sorgen. Die CONTENiT haftet bei von ihr verursachten Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei regelmäßiger elektronischer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
8.2. Die Regelmäßigkeit der Datensicherung und ihrer Überprüfung ist je Dienst oder Datenpool separat zu betrachten und dem jeweiligen Zweck und der jeweiligen Bedeutung entsprechend anzunehmen.
8.3. Ferner ist die Haftung auf den Bereich beschränkt, der eingetreten wäre, wenn der Kunde die Rücksicherungsmöglichkeit optimal gestaltet hätte. In jedem Fall obliegt die Verantwortung für die Datensicherung zu jeder Zeit beim Kunden. Dieses gilt auch dann, wenn die CONTENiT zusätzliche Datensicherungen durchführt.
8.4. Die Regelungen unter 7. bleiben unberührt.
Mit Ausnahme der unbegrenzten Haftung unter 7., beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Übergabe an den Kunden bzw., im Falle der Versendung, an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
10.1. Die CONTENiT behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die die CONTENiT aus einer laufenden Geschäftsbeziehung gegen den Kunden hat.
10.2. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen.
10.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die CONTENiT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
10.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Ansprüche des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Vertragsabschluss in voller Höhe bis zum Ausgleich aller Forderungen an die CONTENiT abgetreten. Die CONTENiT nimmt die Abtretung an.
10.5. Auf Verlangen der CONTENiT hat der Kunde unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden. Bis zum Ausgleich aller Forderungen der CONTENiT ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Zahlungen, die auf die abgetretenen Forderungen an ihn selbst erfolgen, unter Übersendung einer Abschrift des Zahlungsbeleges an die CONTENiT weiterzureichen. Der Kunde verwahrt die Zahlung bis zur Weiterleitung an die CONTENiT als Treuhänder.
10.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die CONTENiT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
10.7. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Die CONTENiT nimmt die Abtretung an. Die unter 9.2. und 9.3. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
10.8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10.9. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann die CONTENiT den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Ist der Kunde Kaufmann, beinhaltet das Herausgabeverlangen nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Die CONTENiT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
11.1. Bei Dauerschuldverhältnissen beträgt die Mindestvertragslaufzeit, mangels abweichender Vereinbarung, 24 Monate und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende einer Laufzeit das Vertragsverhältnis in Textform gekündigt wird.
11.2. Die Parteien können das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist.
12.1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von CONTENiT Gerichtsstand. CONTENiT ist jedoch berechtigt, den Geschäftssitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen.
12.2. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.3. Der Kunde hat einen Sitzwechsel sowie die Änderungen der Rechtsform und der Haftungsverhältnisse seines Unternehmens der CONTENiT unverzüglich anzuzeigen.
12.4. Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, sind die Parteien gehalten, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die üblicherweise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
Stand: 27.03.2019
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